top of page

Unsere Satzung

§1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Tierschutz Bingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Grolsheim. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Stadt Bingen mit allen Stadtteilen, die Verbandsgemeinde Sprendlingen-Gensingen, sowie die Verbandsgemeinde Rhein-Nahe. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Einrichtung und Unterhaltung eines Tierheimes als Zweckbetrieb, dessen Betrieb an diese Satzung und an die Tierheimordnung des Deutschen Tierschutzbundes e.V. gebunden ist;

b) Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens und des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen und Wohlergehen der Tiere sowie Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen, die diesem Ziel dienen;

c) entsprechende Öffentlichkeits- und Pressearbeit;

d) Herausgabe und Verbreitung von Publikationen zur Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme;

e) Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz;

f) Verhütung von Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch;

g) Veranlassung zur strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen.

 

3. Der Verein bietet, sofern dies dem Vereinszweck (gemäß 2.) nicht entgegensteht, Menschen mit Beeinträchtigungen und/oder in sozialen Notlagen in seinen Einrichtungen Arbeitsfelder, in denen sinnvolle Arbeit geleistet werden kann und persönlichkeitsfördernde Maßnahmen möglich sind.

 

4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt.

 

5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach §3 Nr. 26a EStG beschließen. Soll eine solche Aufwandsentschädigung Vorstandsmitgliedern zugutekommen, ist diese vor Auszahlung durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf Antrag des Vorstandes zu bewilligen.

 

7. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtliche tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt, sofern sie nicht im Vereinsinteresse auf einen Ersatz verzichten.

 

8. Falls die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann ein ehrenamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine verhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften können als Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden.

 

Die Mitgliedschaft endet

  • durch freiwilligen Austritt, der jeweils nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich erklärt werden kann,

  • durch Ausschluss, oder

  • durch Tod.

 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es

  • dem Vereinszweck oder Tierschutz Bestrebungen allgemein in grober Weise zuwiderhandelt;

  • den Verein oder dessen Ansehen in der Öffentlichkeit schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet;

  • mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate im Rückstand ist.

 

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Beschluss ist vereinsintern unanfechtbar. Eine Erstattung bereits entrichteter Mitgliedsbeiträge ist in den o.g. Fällen ausgeschlossen. Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Dienste erworben haben.

 

§ 4 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jugendliche Mitglieder haben erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein eigenes Stimmrecht.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

§5 – Beiträge

Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag wird jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durch Vorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird in einer separaten Beitragsordnung geregelt, die die Mitgliederversammlung beschließt.

 

§6 – Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • der Vorstand,

  • die Mitgliederversammlung.

§7 – Vorstand

Ein Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus:

  • dem 1. Vorsitzenden

  • dem 2. Vorsitzenden

  • dem Schriftführer und

  • dem Schatzmeister

  • 2 Beisitzern

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Gewählt ist, wer über die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Mitglied im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit, ist in einer Stichwahl über die beiden Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten haben, abzustimmen.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitglieds beschlussfähig geblieben ist. Das Ersatzmitglied übernimmt die restliche Amtszeit von seinem Vorgänger, so dass sein Amt mit der Neuwahl endet.

 

§ 8 – Aufgabenbereich des Vorstands

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind jeder für sich alleine vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

  • Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung,

  • Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen,

  • ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinendes,

  • die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern,

  • die Anstellung und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

Die Geschäftsaufteilung und die Reihenfolge der Vertretung im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern regelt der Vorstand durch Beschluss einer Geschäftsordnung. Hat der Verein ein Tierheim eingerichtet, so obliegt die Verwaltung des Tierheims dem Vorstand. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

 

§ 9 – Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegraphisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des 1. Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlussantrag schriftlich zustimmen.

§ 10 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dieses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand erfolgen.

 

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes, Neuwahl eines Vorstandes

  • Beschlussfassung über den Voranschlag

  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern

  • Festsetzung der Höhe des Beitrages für das nächste Geschäftsjahr

  • Verleihung und Anerkennung der Ehrenmitgliedschaft

  • Beschlussfassung über Satzungsänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins

  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet, wenn die Mitgliederversammlung nicht über einen anderen Versammlungsleiter beschließt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Zur Satzungsänderung ist abweichend davon eine 3/4 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins eine solche mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Abänderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 – Anträge an die Mitgliederversammlung

Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von einer Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschrift unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag für die darauffolgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind. Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregungen für den Ablauf zu berücksichtigen.

 

§ 12 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

Die von den Vereinsorganen (§6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Tagungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die von einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

 

§ 14 – Kassenprüfung

Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.

Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.

 

§ 15 – Jugendgruppe

Um Heranwachsende für den Tierschutzgedanken zu begeistern, kann eine Jugendgruppe gebildet werden. Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.

 

§ 16 – Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. sowie des zuständigen Landesverbandes Rheinland-Pfalz des Deutschen Tierschutzbundes e.V. Der Vorstand teilt dem Dachverband jeweils Wechsel im Vorstand und weitere wichtige Vereinsentscheidungen mit.

 

§ 17 – Satzungsänderungen

Eine Satzungsänderung kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen.

 

§ 18 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff. BGB). Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Tierschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 19 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Beitragsordnung zur Satzung

Genehmigt und verabschiedet durch die

Mitgliederversammlung vom 20.11.2012

 

Der Mitgliedsbeitrag beträgt z.Zt.

 

a) für Mitglieder über 18 Jahren:

  • 60, -- Euro und 10 Arbeitsstunden pro Kalenderjahr

  • 120, -- Euro, wenn die Arbeitsstunden nicht geleistet werden können

 

b) für Mitglieder unter 18 Jahren:

  • 30, -- Euro

Stand: 09.09.2019 (Amtsgericht – Vereinsregister - Mainz)

bottom of page